Hausgeräte Outlet HAUSGERÄTE OUTLET, Offenbach
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

HAUSGERÄTE OUTLET / AGB / Verkaufs- und Lieferbedingungen – Inland

 

1.Geltungsbereich

Der Verkauf und die Lieferung von Erzeugnissen und Teilen des Hausgeräte Outlets an Kaufleute für deren Handelsgewerbe, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Kunde") in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ausschließlich zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen und den hierzu im Einzelfall getroffenen ergänzenden Vereinbarungen. Von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bestellbedingungen des Kunden sind für das Hausgeräte Outlet unverbindlich, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird oder der Kunde erklärt, nur zu seinen Bedingungen bestellen zu wollen.

2. Lieferung

2.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist das jeweils nächstliegende Warenverteilzentrum/ Zentrale Ersatzteillager des Hausgeräte Outlets.

2.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe im Warenverteilzentrum/ Zentralen Ersatzteillager an den Spediteur bzw. - bei Abholung durch den Kunden - bei Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2.3 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugesagt worden sind.

2.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn das Hausgeräte Outlet die Liefergegenstände bis zum Fristablauf den beauftragten Spediteur im Warenverteilungszentrum/ Zentralen Ersatzteillager übergeben hat oder die Liefergegenstände bis zum Fristablauf an diesen Stellen für den Kunden abholbereit sind.

2.5 Können Lieferfristen aufgrund höherer Gewalt und anderer vom Hausgeräte Outlet nicht zu vertretender Hindernisse nicht eingehalten werden, kann das Hausgeräte Outlet eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist verlangen.

2.6 Kommt das Hausgeräte Outlet in Verzug hat der Kunde das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Hausgeräte Outlet gesetzten angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.

2.7 Schadensersatzansprüche des Kunden sind in Fällen des Verzuges, auch nach Ablauf einer dem Hausgeräte Outlet gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

3. Preise

Die Preise verstehen sich frei Warenverteilzentrum/ Zentrale Ersatzteillager des Hausgeräte Outlet in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Verpackung, jedoch zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlich geltenden Höhe.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Zahlungen sind nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Liegt eine Vereinbarung über die Zahlungsbedingungen nicht vor, so sind Rechnungen 14 Tage mit 3% Skonto bzw. 30 Tage netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Vereinbarte Zahlungsfristen sind eingehalten, wenn das Hausgeräte Outlet innerhalb dieser Fristen über die Beträge verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl des Hausgeräte Outlet auf andere noch offenstehende fällige Forderungen angerechnet werden.

4.2 Ist die Hingabe von Schecks und Wechseln vereinbart, so erfolgt die Zahlung erfüllungshalber. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind dem Hausgeräte Outlet unverzüglich zu erstatten.

4.3 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen auf- rechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zahlungen kann der Kunde nur in dem Umfang zurückhalten, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

4.4 Überschreitet der Kunde die vereinbarten Zahlungs- fristen, so werden ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von jährlich 3,5% über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank geschuldet, soweit der Kunde nicht nachweist, dass dem Hausgeräte Outlet kein oder ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist.

4.5 Kommt der Kunde Zahlungsverpflichtungen nicht nach, werden Schecks oder Wechsel nicht eingelöst, stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder gerät in Vermögens- verfall, werden alle offenen Rechnungsbeträge sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden.

5. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung

5.1 Die Erzeugnisse und Teile bleiben Eigentum des Hausgeräte Outlets bis zur Erfüllung sämtlicher des Hausgeräte Outlets gegen den Kunden zustehenden Ansprüche ("Vorbehaltsware"), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware darf nicht erfolgen.

5.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Kunde tritt für den Fall der Weitergabe der Vorbehaltsware die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Ansprüche zur Sicherheit an das Hausgeräte Outlet ab, die diese Abtretung annimmt, ohne dass es noch später besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden mit seinen Abnehmern ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterverkauft oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware einen Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde dem Hausgeräte Outlet mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von dem Hausgeräte Outlet in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf befugt, er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung zu verfügen. Auf Verlangen des Hausgeräte Outlets hat der Kunde die Abtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt- zugeben und dem Hausgeräte Outlet die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Investitionen trägt der Kunde.

5.3 Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen, erfolgt die Verbindung ausschließlich für das Hausgeräte Outlet. Das Hausgeräte Outlet wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich das Hausgeräte Outlet und der Kunde darüber einig dass das Hausgeräte Outlet in jedem Zeit- punkt der Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Kunde verwahrt die neue Sache für das Hausgeräte Outlet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltware. Bei Verbindung mit anderen, nicht dem Hausgeräte Outlet gehörenden Gegenständen steht das Hausgeräte Outlet Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Werts der verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde hiermit dem Hausgeräte Outlet seinen Anspruch aus dem Weiterverkauf gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten zur Sicherheit an das Hausgeräte Outlet ab, die diese Abtretung annimmt, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung erfolgt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Hausgeräte Outlet in Rechnung gestellten Wert der verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Dem Hausgeräte Outlet abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.

5.4 Bei Zahlungen im Scheck-/Wechselverfahren geht das Eigentum erst mit der vollständigen Einlösung des Wechsels über. Kommt der Kunde mit Zahlungen oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Konkursantrag gestellt, so ist das Hausgeräte Outlet berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen, ebenso kann das Hausgeräte Outlet die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen, dies gilt auch bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Der Kunde gewährt dem Hausgeräte Outlet oder deren Beauftragten während der Geschäfts- stunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Hausgeräte Outlet ist berechtigt, die Vorbehaltware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

5.5 Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Hausgeräte Outlets gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindungen insgesamt um mehr als 20%, so ist das Hausgeräte Outlet auf Verlangen des Kunden verpflichtet, dem Hausgeräte Outlet zustehende Sicherungen nach ihrer Wahl freizugeben.

6. Gewährleistung

6.1 Das Hausgeräte Outlet leistet Gewähr, dass die Liefergegenstände im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Herstellungsmängeln sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Liefergegenstände mindern, sowie etwa ausdrücklich vom Hausgeräte Outlet zugesicherte Eigenschaften besitzen. Vom Hausgeräte Outlet herausgegebene technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherung dar, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.

6.2 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl des Hausgeräte Outlet unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung des mangelhaften Teils oder Erzeugnisses. Falls das Hausgeräte Outlet Mängel auch innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, hat der Kunde das Recht, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

6.3 Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten von der Ablieferung der Liefergegenstände an. Darüber hinaus leistet das Hausgeräte Outlet Garantie nach Maßgabe der Garantiebestimmungen.

6.4 Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen das Hausgeräte Outlet und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Liefergegen- ständen selbst entstanden sind, dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens eines zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

7. Haftung

Soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich eine Haftung des Hausgeräte Outlets bestimmt ist, sind Schadens Schadensersatzansprüche des Kunden insbesondere solche aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

8. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Verkauf der Lieferung von Erzeugnissen und Teilen des Hausgeräte Outlets ist Landau ausschließlicher Gerichtsstand. Das Hausgeräte Outlet bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder per Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden berechtigt.